Sämtliche Aufträge finden unter Anerkennung der nachfolgenden Geschäftsbedingungen statt. Spätestens mit Erteilung eines Auftrages gelten unsere Geschäftsbedingungen als anerkannt. Bestellungen sind für den Kunden / den Mieter verbindlich. Eine Lieferung gilt als Bestätigung.
2) Preise
Es kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise zur Geltung. Der Mietpreis muss direkt nach der Veranstaltung innerhalb von 14 Geschäftstagen bezahlt werden. Alle Einzelverleihpreise gelten für einen Zeitrahmen von 24 Stunden.
3) Verleih
Die Geräte (einschl. Zubehör) werden von uns in einwandfreiem Zustand vermietet und werden zum vereinbarten Datum auch wieder einwandfrei zurück erwartet. Für Schäden an den Geräten haftet der Kunde / Mieter (siehe auch Punkt 8). Die Geräte und Kabel dürfen nur in geschlossenen Räumen verwendet werden. Möchte der Kunde / Mieter die Geräte im Freien verwenden, so ist dies uns mitzuteilen und nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung zulässig. Der Kunde / Mieter benutzt die Geräte auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Die Haftung für das gesamte Mietmaterial endet erst mit der Kontrolle des Materials durch uns. Damit entbindet ein nicht sofort bemerkter Verlust oder Schaden den Mieter nicht von der Haftung. Wir behalten uns vor, dem Kunden / Mieter einen aufgetretenen Schaden in einem Zeitrahmen von bis zu 10 Tagen nach der Veranstaltung mitzuteilen.
4) Mobiler Betrieb
Der Kunde / Mieter schafft die Voraussetzungen zum Betrieb der ausgeliehenen Geräte und haftet für die Sicherheit der Stromanschlüsse. Dies gilt auch für die Lastpunkte bei hängenden Aufbauten und die Stabilität der verwendeten Bühnenaufbauten. Der Mietpreis wird auch fällig, sollten diese Vorraussetzungen nicht bestehen. Der Kunde / Mieter haftet für die Sicherheit während der Veranstaltung. Dies gilt insbesondere für durch Gewalteinwirkung seitens der Besucher entstandene Schäden. Die Verantwortung für die Sicherheit der Veranstaltung liegt beim Kunden / Mieter. Bei mehrtägigen Veranstaltungen hat der Kunde / Mieter für die Beaufsichtigung der gemieteten Gegenstände zu sorgen
5) Versammlungsstättenverordnung
Nach der Versammlungsstättenverordnung muss bei einer Szenenfläche von mehr als 50 m2 beim Auf- und Abbau technischer Einrichtungen, bei wesentlichen Instandhaltungsmaßnahmen sowie bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen zumindest eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Bühnen- und Studiofachkraft) anwesend sein. Auf Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besuchern muss bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen eine verantwortliche Person für Veranstaltungstechnik mit einer höheren Qualifikation Leitung und Aufsicht wahrnehmen. Die Firma MuTec Salzer weißt daher ausdrücklich darauf hin, dass sie die Aufgaben einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik nicht automatisch sondern nur nach vorheriger Absprache übernimmt.
6) Transport
Wir transportieren das Equipment und bauen es auf, wenn die entsprechenden Serviceleistungen vereinbart wurden. Für Schäden während des Transports durch den Kunden / Mieter haftet der Kunde / Mieter.
7) Rückgabe
Die Rückgabe muss zum vereinbarten Datum erfolgen, ansonsten ist der volle Tagesmietpreis zu entrichten.
8) Mängel / Beanstandungen
Technische Ausfälle liegen im Bereich des Möglichen und sind kein Grund der Mietpreisminderung. Ebenso sind weitergehende Ansprüche, die durch den Ausfall der Mietgeräte bedingt sein können, ausgeschlossen
9) Schäden / nicht zurückgebrachte Geräte / Reinigung / optische Mängel
Der Kunde / Mieter haftet für sämtliche Beschädigungen an den gemieteten Geräten (z.B. Zerstörung, Bruch, etc.). Maßgeblich ist im Schadensfall der aktuelle Neuwert des Mietgegenstands. Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Neuwert der Geräte, so wird der marktübliche Neuwert ermittelt und in Rechnung gestellt. Für Sach- oder Personenschäden die durch den Einsatz der Geräte verursacht werden übernehmen wir keine Haftung. Nicht zurückgebrachte Geräte und Zubehör werden zum Neuwert in Rechnung gestellt. Ebenso können etwaige Ausfallkosten bis zur Wiederbeschaffung der Geräte berechnet werden. Für verunreinigte Geräte werden die Kosten der Reinigung berechnet. Bei optischen Schäden (z.B. tiefe Kratzer in Lautsprechergehäusen) werden die Kosten der Aufbereitung / Lackierung berechnet.
10) Gemaregelung
Der Kunde / Mieter kommt für alle entstehenden Gemagebühren auf.
11) Fremdgeräte
Der Verwendung von Fremdgeräten an oder mit unseren Geräten bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
12) Werberecht
Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, behalten wir uns das Recht vor, firmeneigene Werbung auf dem Veranstaltungsort zu platzieren und / oder Fotos der Veranstaltung auf der firmeneigenen Homepage zu präsentieren.
13) Kaution
Wir behalten uns vor, eine Kaution für verliehene Anlagen / Geräte zu verlangen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem Wert der gemieteten Anlage / Geräte.
14) Stornierung durch den Kunden / Mieter
Im Falle einer Stornierung der Bestellung / Veranstaltung durch den Kunden fallen die folgenden Stornierungsgebühren an: Bei Stornierung bis 7 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 25% der Gesamtsumme, Stornierung bis 3 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50% der Gesamtsumme, Stornierung bis 24 Stunden vor vertraglichem Mietbeginn 75% der Gesamtsumme. Die Stornierung bedarf der Schriftform. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der Stornierung bei uns.
15) Übertragung von Rechten und Pflichten
a) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den mit der Firma MuTec Salzer geschlossenen Verträgen ist unzulässig.
16) Sonstige Bedingungen
a) Etwaige Änderungen bezüglich Dauer und Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auf deren Einhaltung wirksam nicht verzichtet werden kann.
b) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
17) Schriftform, Gerichtsstand
a) Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
b) Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Biberach.“
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